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LSG Bayern Beschluss v. - L 12 SF 298/18 E

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Verwirkung des Erinnerungsrechtes nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG tritt nicht regelmäßig schon nach Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Gebührenfestsetzungsentscheidung ein (Abkehr von BayLSG, Beschluss vom , L 15 SF 131/11 B E).

2. Unabhängig vom zeitlichen Moment bedarf die Annahme einer Verwirkung auch im Kostenrecht noch eines Umstandsmoments. Allein ein Zeitablauf bewirkt auch hier keine Verwirkung.

Fundstelle(n):
GAAAJ-39426

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