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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 8 R 1054/21

Gesetze: SGB X § 45; SGB VI § 97

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zu den Voraussetzungen der Aufhebung einer rechtswidrig ohne die erforderliche Anrechnung einer Altersrente bewilligten Großen Witwenrente.

2. Nicht die Antragstellerin muss ihre Gutgläubigkeit, sondern die Behörde muss eine mindestens grobe Fahrlässigkeit der Antragstellerin nachweisen, um eine rechtswidrige Bewilligungsentscheidung nach mehr als 10 Jahren für die Vergangenheit und Zukunft aufzuheben.

3. Bereiten die Umstände einer elektronischen Antragsaufnahme im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine Beweisnot bzgl. grober Fahrlässigkeit, hat dies die Behörde, die das Antragsverfahren ausgestaltet hat, zu tragen, und nicht die Antragstellerin.

Fundstelle(n):
MAAAJ-39369

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