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Handelsvertretervertrag | Auskunftsanspruch des Geschäftsherrn
Handelsvertreter haben jeden Wettbewerb zu unterlassen, der geeignet ist, die Interessen ihres Geschäftsherrn (Unternehmers) zu beeinträchtigen (§ 86 Abs. 1 HGB). Verstoßen sie dagegen, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Zur Vorbereitung der Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs hat der Unternehmer nach Treu und Glauben (§ 241 Abs. 2 BGB) einen Anspruch auf Auskunft, wenn der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein Schaden wahrscheinlich ist.
Der Anspruch auf Auskunft umfasst alle Angaben, die für eine Bezifferung des Schadens, zumindest aber für dessen Schätzung (vgl. § 287 ZPO) notwendig sind. Soweit dies auch Angaben über Kunden des Handelsvertreters erfordert, die zuvor von dem Unternehmer betreut worden sind, steht dem deren Re...