Gesetze: AEUV Art. 45, EStG 2016 § 10 Abs. 1 Nr. 2, EStG 2016 § 10 Abs. 1 Nr. 3, EStG 2016 § 10 Abs. 1 Nr. 3a, EStG 2016 § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG 2016 § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, GG Art. 3
Kein Sonderausgabenabzug für Renten- und Krankenversicherungsbeiträge bei Arbeitsverhältnis mit einer bundesgesetzlich von
der deutschen Einkommensteuer- und Sozialversicherungspflicht befreiten internationalen Organisation
Leitsatz
1. Das für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, geltende
Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG für Renten- und Krankenversicherungsbeiträge ist anwendbar, wenn der Arbeitslohn,
den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer einer internationalen Organisation bezieht, aufgrund einer Vereinbarung Deutschlands
mit dieser Organisation bundesgesetzlich von der deutschen Einkommensteuer und der deutschen Sozialversicherungspflicht befreit
ist, dafür aber einer internen Steuer dieser Organisation unterliegt, und wenn die internationale Organisation von ihren Arbeitnehmern
Beiträge zu einem eigenen Sozialversicherungssystem erhebt.
2. Dieser Ausschluss des Sonderausgabenabzug (siehe 1.) verstößt weder gegen Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG, subjektives
Nettoprinzip) noch gegen Unionsrecht (Arbeitnehmer-Freizügigkeit); insoweit ist unerheblich, dass die dem Steuerpflichtigen
später von der internationalen Organisation ausgezahlte Altersrente in Deutschland vollumfänglich besteuert wird (, EFG 2017 S. 124, rechtskräftig; , EFG
2018 S. 1515, rechtskräftig).
3. Die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossenen Vorsorgeaufwendungen (siehe 1.) können
auch nicht im Rahmen des auf den steuerfreien Arbeitslohn angewandten Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)
steuersatzmindernd berücksichtigt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): TAAAJ-39277
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