Einkommensteuerrechtliche Würdigung eines notariell erklärten Verzichts auf einen internen Versorgungsausgleich
Leitsatz
1. Der gesamte Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie der privaten Rentenversicherung unterliegt nicht dem Abänderungsverfahren
nach §§ 225, 226 FamFG.
2. Es liegt kein Zufluss von Einnahmen vor, wenn im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung die zuvor – rechtskräftig
– erfolgte interne Teilung einer Pensionsanwartschaft gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG auf vertraglicher Ebene rückgängig gemacht
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 208 Nr. 7 ZAAAJ-39275
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