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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 58/20

Gesetze: AO § 42 Abs. 2 S. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 1 S. 4, EStG § 38a Abs. 1 S. 3

Kein „Zufluss” einer vertraglich vereinbarten, jedoch nicht ausgezahlten Tantieme an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Leitsatz

1. Wurden die zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich vereinbarten Tantiemen nicht ausgezahlt und erfolgte auch keine Passivierung einer sich auf die Tantiemen beziehenden Verbindlichkeit bei der GmbH, sodass sich die Tantiemen weder in den Streitjahren noch in späteren Zeiträumen mindernd auf das Einkommen der Gesellschaft ausgewirkt haben, so liegt weder nach den allgemeinen Grundsätzen noch aufgrund der vom BFH entwickelten Zuflussfiktion einer Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses ein Zufluss von Einkünften beim Gesellschafter-Geschäftsführer vor (gegen IV C 2 – S 2743/12/10001, BStBl 2014 I S. 860; gegen ,G, EFG 2020 S. 82).

2. Für die Beurteilung, ob ein Zufluss fingiert werden kann, kommt es auf die tatsächliche Handhabung an. Die Grenze wird durch § 42 AO bestimmt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2023 S. 477
KÖSDI 2023 S. 23165 Nr. 4
FAAAJ-39273

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