Zur Berücksichtigung der Milchaufgabevergütung nach dem MAVG bei der Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13 a EStG und bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 34 e EStG
Leitsatz
1. Die Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung nach dem MAVG vom 17. Juli 1984 (BGBl I, 942) i. V. m. der MAVV ist bei Gewinnermittlung nach § 13 a EStG durch den Ansatz des Grundbetrags abgegolten, soweit sie auf den Zeitraum der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG entfällt.
2. Wird die Vergütung in zehn Jahresbeträgen gezahlt, so ist sie als Gegenleistung für die Unterlassung der Milcherzeugung während dieses Zeitraums anzusehen.
3. Führt die Zahlung der Milchaufgabevergütung zu nachträglichen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, kann insoweit die Steuerermäßigung nach § 34 e EStG nicht gewährt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 975 BFH/NV 1989 S. 51 Nr. 12 BAAAA-93016
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