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Brückenversorgung und Befund (Teil III)
Die Versorgung mit Brücken gehört zu den alltäglichen Verrichtungen in der zahnärztlichen Praxis. Im Prinzip ist die Berechnung nicht sehr schwierig, aber in dem Dickicht aus Positionen, Bestimmungen, den ZE-Richtlinien, dem befundorientierten Festzuschuss-System mit nochmals eigenen Festzuschuss-Richtlinien kann man sich schon mal verfangen. Allein mit der richtigen Zuordnung zu Regelversorgung, gleichartigem und andersartigem Zahnersatz ist es oft nicht getan, denn in vielen Fällen kommt auch noch – manchmal nur wegen einer zusätzlichen oder auch umfangreicheren Verblendung – die GOZ ins Spiel.
Befund bei Verblendungen
In den beiden Beiträgen in den März- und Aprilausgaben dieser Zeitschrift (vgl. ZFA 03/23 und ZFA 04/23) wurde bei den Beispielen bereits mehrfach ein Befund für den Festzuschuss angegeben, der bisher noch nicht detailliert behandelt worden ist. Es ist der Befund 2.7, der im Zusammenhang mit Verblendungen steht – er soll nun etwas genauer betrachtet werden. In der Handhabung kann man diesen Befund zwar als recht unproblematisch ansehen, aber die Formulierung des sperrigen Erläuterungstextes geriet wenig lesefreundlich. Sehen wir uns den Text im Wortlaut an:
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