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Steuerliche Behandlung der Überlassung von E-Bikes/Pedelecs an Mitarbeiter
E-Bikes (elektrische Fahrräder) haben in den letzten Jahren stark an Beliebtheit gewonnen, da sie eine umweltfreundliche, gesunde und bequeme Möglichkeit darstellen, sich fortzubewegen. Neben den umweltpolitischen Gesichtspunkten bietet aber auch das Steuerrecht Anreize, sich für ein E-Bike zu entscheiden. Gerade aus der Sicht der Unternehmer/Arbeitgeber im Hinblick auf den bestehenden Fachkräftemangel kann das E-Bike zur Mitarbeitermotivation (Vergütungsbaustein) eingesetzt werden.
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Begrifflichkeiten und Einordnung
[i]Bezeichnung ist maßgeblich für steuerliche BehandlungIn der Praxis wird der Begriff „E-Bike“ sehr oft verwendet, obwohl nicht immer das „E-Bike“ auch tatsächlich gemeint ist. Aus rechtlicher und steuerlicher Sicht (Bezeichnung ist wichtig für steuerliche Einordnung) ist „E-Bike“ ein Oberbegriff. Für die korrekte steuerliche Einordnung ist es wichtig, ob es sich um elektrische Fahrräder bzw. Pedelecs oder um E-Bikes handelt. E-Bikes stellen Kraftfahrzeuge dar.
[i]VergütungsbausteinAufgrund des bestehenden Fachkräftemangels müssen die Arbeitgeber für die Mitarbeiter attraktiv bleiben. Die folgenden steuerlichen Möglichkeiten sieht das Gesetz vor: