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Lexikon - Stand: 27.05.2024

Änderungskündigung

Henning Rabe v. Pappenheim

I Begriff

Eine Änderungskündigung (§ 2 KSchG) ist eine Erklärung des Arbeitgebers, mit der das ursprüngliche Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig die Fortsetzung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten wird. Rechtlich handelt es sich um eine normale Kündigung, verbunden mit dem Vertragsangebot, das Arbeitsverhältnis zu veränderten Bedingungen fortzusetzen.

Die Änderungskündigung dient in erster Linie dazu, eine Neugestaltung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen, die nicht mehr vom Direktionsrecht umfasst ist. Liegt die vom Arbeitgeber gewünschte Änderung nicht mehr innerhalb des Direktionsrechts, muss er zur Änderungskündigung greifen, um die Neugestaltung notfalls auch gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzen zu können.

Kann der Arbeitgeber die gewünschte Änderung mit dem Direktionsrecht – also durch einseitige Weisung innerhalb der vereinbarten Arbeitsbedingungen – erreichen, darf er keine Änderungskündigung aussprechen; diese wäre dann unwirksam (vgl. Az. 2 AZR 102/11; Az. 2 AZR 25/11).

Tipp!

In Zweifelsfällen sollte die Änderung unter Hinweis auf das Direktionsrecht verfügt und die Än...

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