Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 18 KLs 5/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub, Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, davon in einem Fall versucht, und Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 33.592,24 €, davon in Höhe von 4.100 € als Gesamtschuldner mit E. , angeordnet. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat mit Ausnahme der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Fälle II. 3. g) Tat zu Ziffer 7. und II. 3. h) Tat zu Ziffer 8. der Urteilsgründe sowie der Einziehungsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
31. Hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Würdigung und einer Klarstellung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„5. Indes sind die als rechtlich selbständig gewerteten Taten zu Ziffern 7 und 8 zu Tateinheit zusammenzufassen (vgl. auch UA S. 126 oben, wo aufgrund eines offensichtlichen Fassungsversehens von enger zeitlicher Nähe der Fälle 8 und 9 die Rede ist).
a) Nach den Feststellungen entwendeten die Tatbeteiligten das Werkzeug des Geschädigten U. , um damit auf dem unmittelbar benachbart gelegenen Autohausgelände - wie sich wiederum anhand öffentlich zugänglichen Kartenmaterials nachvollziehen lässt - an einen Satz Kompletträder zu gelangen (UA S. 16). Dieser enge objektive und subjektive Zusammenhang begründet die Annahme natürlicher Handlungseinheit (vgl. , GA 1969, 92; vgl. auch , NStZ-RR 2016, 274, 275; Urteil vom - 4 StR 239/16, juris Rn. 51).
b) Der gebotenen Schuldspruchberichtigung (vgl. dazu BeckOK-StPO/Wiedner, 44. Ed. , § 354 Rn. 49) steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
6. Ebenfalls im Wege der Schuldspruchberichtigung kann hinsichtlich der Taten zu Ziffern 3, 5 und 10 der Urteilsgründe klargestellt werden, dass der Angeklagte des (gegebenenfalls versuchten) schweren Wohnungs[einbruch]diebstahls schuldig ist (, juris Rn. 6).
[…]
2. Die tateinheitliche Verknüpfung der Fälle zu Ziffern 7 und 8 der Urteilsgründe führt dazu, dass die höhere der insoweit verhängten Einsatzstrafen (acht Monate für Fall 8) bestehen bleiben kann, während die andere in Wegfall gerät; dies lässt jedoch den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt, weil im Hinblick auf die weiter verhängten Einzelstrafen ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer ohne die entfallende Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht berührt (vgl. BeckOK-StPO/Wiedner, 44. Ed. , § 354 Rn. 82).“
4Dem schließt sich der Senat an.
52. Zur Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt:
„Vom Ausspruch über eine gesamtschuldnerische Haftung abgesehen, weist die Einziehungsanordnung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (vgl. aber zur Tenorierung , Rn. 3).
1. Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 4 der Urteilsgründe kann dahingestellt bleiben, ob die 4.000,00 Euro im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ‚durch‘ oder ‚für‘ die Tat erlangt wurden. Soweit hierbei eine Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung getroffen wurde, kann dahingestellt bleiben, ob es dieser bedurft hätte. So hat das Landgericht dem Ausspruch lediglich den beim Angeklagten verbliebenen Anteil zugrunde gelegt, weshalb er in dieser Höhe von den weiteren Tatbeteiligten keinen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB beanspruchen kann (vgl. , juris). Jedenfalls ist er dadurch nicht beschwert.
2. Soweit das Landgericht von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten mit einerseits E. und andererseits H. ausgegangen ist (UA S. 128 unten), findet Letzteres in der Urteilsformel (offenbar versehentlich) keinen Ausdruck (UA S. 4).
Jedenfalls wurde in den Urteilsgründen die bei der Tat zu Ziffer 8 erlangte Tatbeute (650,92 Euro) zu Recht von einer möglichen gesamtschuldnerischen Haftung ausgenommen. Denn das Diebesgut sollte dem Angeklagten tatplangemäß alleine zugute kommen. Dem Tatbeteiligten kam allenfalls ‚transitorischer Besitz‘ zu (vgl. , juris Rn. 22).
Nach alledem bedarf der Ausspruch der Ergänzung dahin, dass der Angeklagte im Umfang von 32.941,32 Euro als Gesamtschuldner haftet; die individuelle Benennung des jeweiligen Gesamtschuldners ist wiederum nicht erforderlich (vgl. , Rn. 3). Soweit von der bislang erfolgten namentlichen Nennung des E. abgesehen wird, beschwert dies den Angeklagten nicht.“
6Auch diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:070323B3STR398.22.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-38994