1. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist nicht dadurch vorgeprägt, dass die Tätigkeit einer aus- bzw. weitergebildeten Dentalhygienikerin als sog. „arztähnliche Leistung“ der ärztlichen Leistung umsatzsteuerrechtlich gleichgestellt wird. Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen dem steuerrechtlichen Begriff entsprechenden Begriff einer der ärztlichen Tätigkeit „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“.
2. Bei der nach § 7 SGB IV vorzunehmenden Gewichtung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Prophylaxe und Dentalhygiene, die in einer zahnärztlichen Praxis im Namen und für die Rechnung der Zahnärzte und -ärztinnen Patienten und Patientinnen gegenüber erbracht werden, ärztliche Leistungen sind, deren Erbringung einem speziellen öffentlich-rechtlichen Rechtsregime unterliegt. Für eine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen vor diesem regulatorischen Hintergrund gewichtige Indizien bestehen.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 2678 Nr. 48 DAAAJ-38925
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