Wird im Fall einer Minderheitsgesellschafterin einer GmbH (1 % Gesellschafteranteil), mit der ein Prokuristenvertrag abgeschlossen wurde, im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass alle Beschlüsse einstimmig zu treffen sind, gleichzeitig aber § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG für anwendbar erklärt, hat die Minderheitsgesellschafterin nicht die (konfliktfeste) Rechtsmacht, Weisungen an sich zu verhindern, weil die übrigen Gesellschafter das satzungsrechtliche Einstimmigkeitsprinzip ohne die Zustimmung der Minderheitsgesellschafterin ändern können.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2023 S. 209 Nr. 7 KIEHL PAAAJ-38908
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