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LSG Bayern Beschluss v. - L 2 SF 103/22 AB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Nach Abschluss der Instanz ist ein Befangenheitsantrag offensichtlich unzulässig.

2. Dem Abschluss der Instanz steht es nicht entgegen, dass gegen die gerichtliche Entscheidung noch eine Anhörungsrüge erhoben werden kann.

3. Ein Befangenheitsantrag auf Vorrat, also für ein nur angekündigtes, aber noch nicht anhängiges Verfahren, ist nicht zulässig.

Fundstelle(n):
BAAAJ-38904

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