1. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG kommt auch unter dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 2 RVG im Verhältnis zur Staatskasse nur dann und insoweit in Betracht, wenn ansonsten der Rechtsanwalt mehr als seine vollen Regelanwaltsgebühren erhalten würde (Beschluss des Senats vom , L 12 SF 161/20; , juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom , 14 W 88/12, NJW-RR 2013, 319 m.w.N.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Kommentar RVG, 24. Auflage 2019, § 58 Rn. 33 ff.).
2. Für die Staatskasse tritt daher bei regelgerechter Anrechnung gemäß § 58 Abs. 2 RVG das gleiche Gesamtergebnis ein, welches der Auftraggeber über § 15a Abs. 1 RVG erreicht.
3. Bei quotierter Kostenerstattung durch den Beklagten verbleibt dem Rechtsanwalt darüberhinaus denknotwendig hinsichtlich der Geschäftsgebühr eine "Vergütungslücke", die er nur seinem Mandanten gegenüber geltend machen kann. Denn die Geschäftsgebühr schuldet die Beklagte nur in Höhe der Quote, während gleichzeitig ein Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr gegenüber der Staatskasse nicht besteht. Dieser gegenüber kann der Rechtsanwalt nur die Kosten für das Klageverfahren abrechnen (vgl. hierzu auch Grundsatzbeschluss des Senats vom , Az.: L 12 SF 161/20).
Fundstelle(n): AAAAJ-38897
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