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Einkommen-/Lohnsteuer | Berufsausbildung nach vorheriger langjähriger Berufstätigkeit
Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung gem. § 9 Abs. 6 EStG i. d. F. des ZollkodexAnpG nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn der Stpfl. zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat (Bezug: § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG i. d. F. des ZollkodexAnpG).
Aufwendungen des Stpfl. für seine Berufsausbildung oder für sein Studium zählen grds. zu den (vorweggenommenen) Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit (späteren) Einnahmen stehen. Sie sind jedoch gem. § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) vom (BGBl 2014 I S. 2417), der erstmals mit dessen Inkrafttreten (vgl...