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Aufhebung eines FG-Urteils gegen den falschen Beklagten
Ein nach einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gegen den falschen Beklagten ergangenes Urteil des FG ist auf die Revision des falschen Beklagten hin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist in einem solchen Fall an das FG zurückzuverweisen, wenn der richtige Beklagte selbst nicht ebenfalls Revision eingelegt hat und der Prozessführung des falschen Beklagten im Revisionsverfahren auch nicht zugestimmt hat (Bezug: § 57 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 122 Abs. 1 FGO).
Nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist bei der Anfechtung eines Bescheids die Klage gegen diejenige Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Im Urteilsfall wurde aber während des Klageverfahrens gem. § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter Rheinland-Pfalz (FAZVO) eine andere Finanzbehörde zuständig. Das FG beacht...