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Keine Gesamtrechtsnachfolge bei Ausgliederung
In der Rechtsprechung des BGH und BFH ist geklärt, dass es in Fällen der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge i. S. des § 45 AO kommt. Der übernehmende Rechtsträger kann daher wegen eines an den übertragenden Rechtsträger ergangenen Steuerbescheids nicht in zulässiger Weise Klage erheben (Bezug: § 123 Abs.3, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; § 45 Abs. 1 AO).
Der BFH hat im Anschluss an BGH-Rechtsprechung die Anwendbarkeit der steuerverfahrensrechtlichen Regelung über die Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 AO) auf Fälle der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) und Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) verneint (vgl. zur Ausgliederung z. B. , NWB RAAAB-55655, BStBl 2006 II S. 489). Leitend dafür ist, so der BGH, dass es sich bei der Ausgliederung nicht um eine Übertragung des gesamten Vermögens handelt, sondern um eine besondere Übertra...