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Umsatzsteuer | Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom
Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gem. § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung i. S. von § 3 Abs. 1 UStG (Bezug: § 3 Abs. 1 UStG; Art. 14 Abs. 2 MwStSystRL; § 4 Abs. 3a KWKG 2009).
Gemäß § 4 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) i. d. F. vom (BGBl 2008 I S. 2101; KWKG 2009) war die Klägerin gegenüber jedem an ihre Stromnetze angeschlossenen Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verpflichtet, den Strom, der von den an ihr Verteilernetz angeschlossenen Anlagen proS. 398duziert wurde, abzunehmen und nach den jeweiligen Verrechnungssätzen zu vergüten. Für den aufgenommenen Strom waren der Preis, der zwischen den Beteiligten vereinbart wurde, sowie ein Zuschlag zu entrichten. Dieser Zuschlag war nach § 4 Abs. 3a KWKG 2009 auch für den Strom zu bezahlen, der aufgrund des ...