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Die neuen Formulare für die Zwangsvollstreckung – Teil 4
In welcher Höhe Ansprüche vollstreckt werden sollen, ergibt sich ausschließlich aus den Forderungsaufstellungen, die gem. § 2 Abs. 2 u. 4 ZVFV jedem Gerichtsvollzieherauftrag bzw. jedem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zwingend beizufügen sind. Dem Gerichtsvollzieherauftrag ist die Forderungsaufstellung nach Anlage 6, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entweder die Forderungsaufstellung nach Anlage 7 bei Geldforderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind und nach Anlage 8 bei Unterhaltsforderungen beizufügen.
Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher bzw. Pfüb für gewöhnliche Forderungen
Mit geringen Abweichungen sind die beiden Forderungsaufstellungen identisch.
Die Formulare sind zwingend zu nutzen. Ziel der Regelung ist es zu erreichen, dass Gerichtsvollzieher und Gerichte möglichst nur mit den einheitlich gestalteten Forderungsaufstellungen befasst werden, um auf diese Weise die Bearbeitung zu vereinfachen.
In die Forderungsaufstellungen sind sämtliche Forderungen einzutragen, die der Gläubiger geltend macht. Sofern die Eintragungsmöglichkeiten nicht ausreichen, sind die Forderungsaufstellungen insgesamt oder teilweise mehrfa...