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FG Münster  v. - 8 K 903/21 Kg

Gesetze: FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1a; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 5; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 6; Richtlinie 2004/38 Art. 6 Abs. 1; Richtlinie 2004/38 Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 2004/38 Art. 14 Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1a Satz 3

Kindergeld

Zur Vereinbarkeit der Anforderungen des § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG an die Kindergeldberechtigung Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaats mit Unionsrecht und Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Der Ausschlusstatbestand gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 Alt. 1 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU, wonach kein Kindergeldanspruch gegeben ist, wenn es an einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht fehlt (hier: kein allgemeines Aufenthaltsrecht für Unionsbürger nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38; kein Status als Erwerbstätiger nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 mangels ordnungsgemäßer Bestätigung der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit; kein Status als Arbeitssuchender nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU mangels Darlegung der Zurverfügungstellung beim zuständigen Arbeitsamt; kein Aufenthalt zur Stellensuche von maximal sechs Monaten; kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 mangels ausreichender Existenzmittel), ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Ausschluss vom Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 Alternative 1 EStG verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Fundstelle(n):
PAAAJ-38801

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