Kein Differenzkindergeld
bei ausschließlich durch den Wohnort ausgelöstem Kindergeldanspruch Einkünfte aus VuV nicht ausreichend
Leitsatz
1. Ist ein
anderer Mitgliedstaat (im Streitfall: Ungarn) nach Art. 68 Abs.
1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 aufgrund einer von einem Elternteil
dort ausgeübten Erwerbstätigkeit vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen
verpflichtet, muss Deutschland nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO
Nr. 883/2004 keinen Unterschiedsbetrag gewähren, wenn die Anspruchstellerin
(im Streitfall die Kindesmutter) in Deutschland zwar einen Wohnsitz
hat oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt
wird, jedoch der inländische Kindergeldanspruch ausschließlich durch
den Wohnort ausgelöst wird, weil die Anspruchstellerin in Deutschland
keine Beschäftigung und keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt
und auch keine Rente bezieht (Anschluss an , BStBl II 2018, 717).
2. Einkünfte aus der Vermietung
und Verpachtung der Anspruchstellerin im Inland sind keine Einkünfte
aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Daher greift im Streitfall
Art. 68 Abs. 2 Satz 3 EGV 883/2004.
Fundstelle(n): MAAAJ-38799
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