Keine Aktivierung eines Brennrechts nach Abschaffung des Branntweinmonopols und Behandlung eines nach § 58a Abs. 4 BranntwMonG
von der Bundesmonopolverwaltung gezahlten Ausgleichsbetrags
Leitsatz
1. Durch die Änderung des BranntwMonG ist ab dem für alle bisher monopolgebundenen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien
sowohl die Pflicht, aber auch das Recht, zur Ablieferung zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopalverwaltung endgültig
entfallen.
2. Nur noch spätestens bis zum bestand das Recht, auf Antrag von der Befreiung der Ablieferungspflicht nach § 58
Abs. 1 Satz 2 BranntwMonG.
3. Ab dem lag damit kein als immaterielles WG zu aktivierendes Brennrecht mehr vor.
4. Für den als Folge eines Antrags auf Befreiung von der Ablieferungspflicht auf der Grundlage von § 58 Abs. 4 BranntwMonG
gezahlten Ausgleichsbetrag war eine entsprechende Forderung gewinnwirksam zu aktivieren, für den kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten
zu bilden war und der auch nicht ermäßigt zu besteuern ist.
Fundstelle(n): BB 2023 S. 1262 Nr. 22 BB 2023 S. 1266 Nr. 22 CAAAJ-38798
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