Abschöpfung von hinterzogenen Steuern bei dritteinzugsbeteiligtem Unternehmen
Gesetze: § 73b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 73c S 1 StGB
Instanzenzug: Az: 22 KLs 8/17
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte B. wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten R. hat es wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt sowie gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 322.250,66 Euro angeordnet. Die Vollstreckung der Strafen ist jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden, wobei wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils vier Monate der Freiheitsstrafen als vollstreckt anzusehen sind. Daneben hat das Landgericht das Verfahren gegen die Angeklagten wegen Verjährung weiterer Taten eingestellt. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen, mit denen die Angeklagten jeweils die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erheben, haben in Bezug auf den Angeklagten R. betreffend die Entscheidung über die Einziehung Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) betreffend den Angeklagten R. hat keinen Bestand und muss daher insgesamt entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
3Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts waren die durch den Angeklagten R. hinterzogenen Steuern von der Y. geschuldet. Dementsprechend hätte der Angeklagte R. nur dieser Gesellschaft, nicht aber sich selbst Aufwendungen für Steuern erspart; die Ersparnisse wären daher bei der Y. als Dritteinziehungsbeteiligter (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1 StGB) abzuschöpfen gewesen und nicht beim Angeklagten (st. Rspr.; zuletzt zu einer juristischen Person: Rn. 5 mwN). Soweit der Angeklagte R. zusammen mit der Angeklagten B. seinen Lebensunterhalt mit den verdeckten Gewinnausschüttungen bestritt, die die Angeklagte von der Gesellschaft bezog, war er nicht Schuldner der Einkommensteuer und ist dies auch nicht Gegenstand der Einziehung; insoweit besteht ohnehin kein Einziehungsbedarf, weil diese Einkommensteuerschulden beglichen sind (§ 73e Abs. 1 StGB).
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 323/22 Rn. 13; vom – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom – 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:220323B1STR343.22.0
Fundstelle(n):
wistra 2023 S. 3 Nr. 7
wistra 2023 S. 424 Nr. 10
wistra 2023 S. 425 Nr. 10
IAAAJ-38757