- Berücksichtigung von dem FA bekannten Umständen bei Auslegung einer Klage - Kläger müssen innerhalb der Klagefrist klar abgegrenzt werden; zur Möglichkeit späterer Konkretisierung - Frist nach § 65 Abs. 2 FGO keine Ausschlußfrist
Leitsatz
1. Bei der Auslegung einer beim FG angebrachten Klage sind auch die dem FA bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen.
2. Der Kreis der in Betracht kommenden Kläger muß innerhalb der Klagefrist klar eingegrenzt werden. Die weitere Konkretisierung, wer aus diesem Kreis im einzelnen Kläger sein soll, kann jedenfalls dann, wenn die Zahl der in Betracht kommenden Kläger klein und leicht überschaubar ist, auch noch nach Ablauf der Klagefrist erfolgen.
3. Die nach § 65 Abs. 2 FGO vom Vorsitzenden des FG-Senats zu setzende Frist ist keine Ausschlußfrist (Bestätigung der Rechtsprechung).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 846 BFH/NV 1989 S. 43 Nr. 10 CAAAA-92972
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