Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Hinzurechnungsbesteuerung ist ein sog. Kürzungsbetrag nach § 11 AStG und eine Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 12 AStG vorgesehen. Während durch § 11 AStG die Doppelbesteuerung des Hinzurechnungsbetrags zum einen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 ff. AStG und zum anderen bei der (späteren) Ausschüttung vermieden werden soll, setzt § 12 AStG an der Vermeidung einer weiteren Doppelbesteuerung aus dem Umstand an, dass im Ausland auf den Hinzurechnungsbetrag ebenfalls eine – wenn auch nur geringe – Steuer erhoben wird.
.
I. Der Kürzungsbetrag i. S. des § 11 AStG
Der Kürzungsbetrag entspricht gem. § 11 Abs. 2 AStG grds. den (steuerpflichtigen) Bezügen i. S. des § 20 Abs. 1 EStG, die bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben. Bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG kann der Kürzungsbetrag somit nur auf den steuerpflichtigen Teil i. H. von 60 % angewandt werden. Auf Ebene einer Kapitalgesellschaft sind die Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG unter Hinzurechnung von 5 % nicht abziehbaren Betriebsausgaben i. S. des § 8b Abs. 5 KStG im Ergebnis zu effektiv 95 % steuerfrei. Somit liegen aufgrund der 100 %-Freistellung der Gewinnaussc...