Ableitung des gemeinen Werts aus dem Kaufpreis eines kurz nach dem Feststellungszeitpunkt abgeschlossenen Verkaufs
Leitsatz
1. Eine Einigung über den Kaufpreis eines kurz nach dem Feststellungszeitpunkt abgeschlossenen Verkaufs von Geschäftsanteilen an einer GmbH ist auch dann vor dem Feststellungszeitpunkt zustande gekommen, wenn sich die Verhandlungen durch Festlegung eines Preisrahmens so weit verdichtet haben, daß der Kaufpreis durch den Kaufvertrag nur noch dokumentiert wird (Fortentwicklung BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280).
2. Besitzt eine GmbH eigene Geschäftsanteile, die nicht zur Einziehung bestimmt sind, und werden alle im Fremdbesitz befindlichen Geschäftsanteile verkauft, so ist der gemeine Wert der Geschäftsanteile in der Weise aus dem Verkauf abzuleiten, daß der Kaufpreis den Fremdanteilen und den Eigenanteilen zugeordnet wird.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 80 BFH/NV 1989 S. 2 Nr. 1 TAAAA-92962
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