1. Zur korrespondierenden Bilanzierung von Besitz- und Betriebsunternehmen bei einer Betriebsaufspaltung 2. Zur zeitkongruenten Aktivierung von Gewinnausschüttungen bei einem Mehrheitsgesellschafter
Leitsatz
1. Ein allgemeiner Grundsatz, daß bei einer Betriebsaufspaltung Besitz- und Betriebsunternehmen durchgängig korrespondierend bilanzieren müssen, besteht nicht (Abgrenzung zu , BFHE 116, 160, BStBl II 1975, 700).
2. Die Ausführungen des (BGHZ 65, 230) über die zeitkongruente Aktivierung von Gewinnausschüttungsansprüchen durch den Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind auch auf die Fälle zu übertragen, in denen der Mehrheitsgesellschafter ein Einzelunternehmer und die beherrschte Kapitalgesellschaft eine GmbH sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 714 BFH/NV 1989 S. 28 Nr. 7 AAAAA-92938
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