BAG Urteil v. - 4 AZR 195/22

Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz

Gesetze: § 29a Abs 2 TVÜ-L, Anl 2 Teil A TVÜ-L, § 37 Abs 1 TV-L, Anl A Teil I Entgeltgr 5 TV-L

Instanzenzug: Az: 21 Ca 4301/15 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 21 Sa 1313/21 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2Dieser ist bei dem beklagten Land seit 1993 als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom ist ua. vereinbart:

3Der Kläger absolvierte vom 28. März bis zum einen Grundlehrgang für „Polizeiangestellte im Objektschutz“. Die Unterrichtsmaterialien für den Grundlehrgang enthalten Ausführungen zu den Befugnissen der Polizeiangestellten und deren gesetzlichen Grundlagen. Die Tätigkeit dieser Angestellten wird in einer Beschreibung des Aufgabenkreises aus dem Jahr 1984 (Muster-BAK) erläutert. Weitere Grundlage des Einsatzes der Polizeiangestellten im Objektschutz ist die Verordnung über die Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben durch Dienstkräfte der Polizei vom (PDieVO) und die Dienstanweisung für Polizeiangestellte im Objektschutz vom (PAng OS), in der die allgemeinen Aufgaben im Objektschutz wie folgt beschrieben werden:

4Die Polizeiangestellten im Objektschutz sind im Posten- und Streifendienst tätig. Letzterer erfolgt zu Fuß, mit einem Rad oder auch motorisiert. Im Objektschutz werden ua. ausländische Botschaften, diplomatische und konsularische Vertretungen und jüdische Einrichtungen bewacht, um die Gebäude und die dort befindlichen Personen zu schützen. Der Kläger wurde zunächst als sog. Springer an verschiedenen Objekten eingesetzt. Seit November 2017 wird er schwerpunktmäßig an Objekten in einem jüdischen Seniorenzentrum beschäftigt. Für diese sind weitgehend übereinstimmende „Posten-/Streifenanweisungen“ erstellt. Sie beschreiben die örtlichen Verhältnisse und Besonderheiten der Schutzobjekte sowie die einschlägigen Objektschutzmaßnahmen. Insbesondere sind danach

5Die Dienstausstattung des Klägers umfasst ua. Schlagstock, Reizstoffsprühgerät und Handfeuerwaffe. Abhängig vom Einsatz verfügt er auch über eine Maschinenpistole.

6Die Tätigkeit des Klägers wurde zunächst der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT-O (BAT-O) und infolge eines Bewährungsaufstiegs ab dem der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 BAT-O zugeordnet. Mit Inkrafttreten des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom am erfolgte eine Überleitung in die Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

7Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich mit Schreiben vom für diesen sowie für eine Vielzahl weiterer Beschäftigter an das beklagte Land und führte ua. aus:

8Der Kläger hat mit seiner dem beklagten Land am zugestellten Klage zunächst eine Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TV-L und nach teilweiser Klagerücknahme nach Entgeltgruppe 6 TV-L begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Feststellung von Verstößen, die Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, die von ihm zu ergreifenden Gefahrenabwehrmaßnahmen bis zum Einsatz von Schusswaffen sowie die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderten - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - gründliche Fachkenntnisse iSd. Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b BAT-O.

9Der Kläger hat zuletzt beantragt

10Das beklagte Land hat den Klageabweisungsantrag damit begründet, die Tätigkeit des Klägers erfülle weder qualitativ noch quantitativ die Anforderungen des Tarifmerkmals „gründliche Fachkenntnisse“. Hinsichtlich der übertragenen Eingriffsrechte handele es sich um klar abgegrenzte Vorschriften innerhalb eines überschaubaren Aufgabenkreises. Dafür sprächen bereits die Dauer und der Umfang der Ausbildung. Ebenfalls seien für den Umgang mit der Schusswaffe und den Einsatz des Reizstoffsprühgeräts nur sehr begrenzte Kenntnisse erforderlich, die sich vorwiegend in der praktischen Übung erschöpften. Diese seien bereits durch das Tarifmerkmal „schwierigere Tätigkeit“ der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT-O erfasst. Zudem ständen dem Anspruch die tariflichen Ausschlussfristen und die Einrede der Verjährung entgegen.

11Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers dem Feststellungsantrag für die Zeit ab dem stattgegeben. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Gründe

12Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der zulässigen Klage zu Recht stattgegeben.

13I. Der Feststellungsantrag ist nach gebotener Auslegung als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO (vgl.  - Rn. 12) auch im Hinblick auf die Verzinsung der Entgeltdifferenzen ( - Rn. 10; - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN) zulässig. Das Landesarbeitsgericht ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes zutreffend davon ausgegangen, das Feststellungsbegehren beziehe sich nicht lediglich zukunftsbezogen auf den Zeitraum nach der letzten mündlichen Verhandlung, sondern bereits auf die Zeit ab dem , obwohl dieses Datum in dem zuletzt zu Protokoll genommenen Antrag nicht wiedergegeben wird. Das ergibt die Auslegung des Klagebegehrens (sh. dazu  - Rn. 39). Der Kläger hat bereits erstinstanzlich das Datum „“ in seinen gestellten Antrag aufgenommen und zweitinstanzlich in seiner Berufungsbegründung angekündigt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom hat er nach § 297 Abs. 2 ZPO auf diesen Schriftsatz Bezug genommen, allerdings bei der Wiederholung zu Protokoll - unter Klarstellung seines Zinsantrags - das Datum nicht mehr erwähnt. Anhaltspunkte dafür, er wolle trotz seines bisherigen Vorbringens und der Bezugnahme auf den angekündigten Antrag sein Begehren nunmehr für die Vergangenheit nicht mehr verfolgen, sind nicht ersichtlich.

14II. Die Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger seit dem nach Entgeltgruppe 6 TV-L zu vergüten ist.

151. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen und infolge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst für den Bereich der Länder (vgl. dazu  - Rn. 12 ff. mwN) nach dem TV-L sowie nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). Beide Tarifverträge sind nach § 17 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 des vom Land Berlin geschlossenen - und damit von der Bezugnahmeklausel in Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags erfassten - Angleichungs-TV Land Berlin am in Kraft getreten. Der Kläger ist Angestellter iSv. § 1 TVÜ-Länder und Beschäftigter iSv. § 1 TV-L.

162. Für die Eingruppierung des Klägers sind die §§ 22, 23 BAT-O sowie die Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1a zum BAT-O für Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst maßgebend. Der Kläger übt seit dem Jahr 1993 eine unveränderte Tätigkeit als Wachpolizist im Objektschutz aus.

17a) § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder ordnet zunächst die Weitergeltung von §§ 22, 23 BAT-O einschließlich der Anlage 1a bis zum an. Diese Bestimmungen sind für die Eingruppierung weiterhin maßgebend. Die ursprünglich nur als vorübergehend angesehene Überleitung der Angestellten entsprechend der Anlage 2 zum TVÜ-Länder im Sinne einer formalen Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen des BAT-O zu den neuen Entgeltgruppen des TVÜ-Länder ist mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L am als grundsätzlich dauerhaft bestimmt worden (§ 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). Eine Überprüfung und ggf. Neufeststellung der mit der Überleitung erfolgten Eingruppierungen sollte für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht mehr stattfinden (sh. Protokollerklärung zu § 29a Abs. 2 TVÜ-Länder). Danach verbleibt es grundsätzlich - soweit sich die Tätigkeit nicht ändert - auch nach dem bei der zuvor zutreffenden Eingruppierung ( - Rn. 23 mwN).

18b) Die Tätigkeit des Klägers hat sich mit dem Wechsel des Einsatzes vom sog. Springer zum schwerpunktmäßigen Einsatz an bestimmten Objekten ab November 2017 nicht im Tarifsinne verändert.

19aa) Von einer unverändert auszuübenden Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist nicht mehr auszugehen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Tätigkeitsänderung unabhängig vom Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L gehalten gewesen wäre, die Eingruppierung des Arbeitnehmers zu überprüfen, also dann, wenn sich die geänderte Tätigkeit auf die Eingruppierung auswirken kann. Die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen bei Veränderungen der - auch sonst geltenden - Tarifautomatik unterworfen sein. Nicht maßgebend ist demgegenüber, ob sich durch die Änderung der Tätigkeit tatsächlich eine andere Eingruppierung ergibt. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Begriff der „auszuübenden Tätigkeit“ die gleiche Begrifflichkeit wie in § 22 BAT-O und § 12 TV-L gewählt, so dass die gleichen Maßstäbe anzuwenden sind. § 29a TVÜ-Länder stellt auf die Tätigkeit und nicht auf die Eingruppierung ab. Daher kann eine veränderte Tätigkeit ua. beim Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben oder bei der Änderung der Art und Weise, wie die Tätigkeit zu erledigen ist, vorliegen ( - Rn. 20 f. mwN, BAGE 172, 130).

20bb) Nach diesen Grundsätzen ist auch für die Zeit nach dem von einer unveränderten Tätigkeit des Klägers auszugehen. Durch den schwerpunktmäßigen Einsatz an bestimmten Bewachungsobjekten hat sich die auszuübende Tätigkeit des Klägers lediglich hinsichtlich der Anzahl der zu überwachenden Objekte, nicht aber als solche geändert. Der Kläger übt dieselben Überwachungsaufgaben aus.

213. Die gesamte durch den Kläger auszuübende Tätigkeit macht einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus.

22a) Nach § 22 Abs. 2 BAT-O ist für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgebend. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (umfassend zum inhaltsgleichen § 12 TV-L  - Rn. 27 ff., BAGE 172, 130).

23b) Danach besteht die gesamte auszuübende Tätigkeit aus einem einheitlichen Arbeitsvorgang. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Sämtliche Aufgaben sind auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet. Der Kläger hat die ihm zugewiesenen Bereiche zu überwachen, die Objekte zu sichern und zu schützen, um Vorbereitungshandlungen zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen die Objekte zu erkennen und deren Begehung gegenüber Bewohnern und Besuchern sowie auf die Gesamtheit der Objekte zu verhindern. Ergebnis seiner Tätigkeit ist die Gewährleistung der Sicherheit der jeweiligen Objekte. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die Tätigkeiten im Objektschutz auch im Rad- oder motorisierten Streifendienst oder - wie von den Parteien in der Revision übereinstimmend vorgetragen - ausschließlich als Fußstreife ausübt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeiten dann auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet wären.

244. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Anlage 1a zum BAT-O lauten auszugsweise:

255. Der Kläger übt als Angestellter eine Tätigkeit aus, die gründliche Fachkenntnisse erfordert (Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b BAT-O). Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

26a) Bei dem Tarifmerkmal der „gründlichen Fachkenntnisse“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff als solchen erkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zB  - Rn. 50, BAGE 168, 306).

27b) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Prüfung den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt.

28aa) Nach der Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b BAT-O setzen „gründliche Fachkenntnisse“ nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b BAT-O ergibt. Vielmehr zählen hierzu auch alle sonstigen zur Ausübung der Tätigkeit benötigten Fachkenntnisse wie Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ( - Rn. 34; grdl. - 4 AZR 32/81 - mwN).

29bb) Von diesem Rechtsbegriff ist das Landesarbeitsgericht bei seiner Prüfung ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Revision hat es die Tiefe der erforderlichen Kenntnisse nicht eingeschränkt, indem es ausgeführt hat, es sei nicht erforderlich, dass der Angestellte die anzuwendenden Normen voll beherrschen müsse. Dies dient lediglich der Abgrenzung zu den - für gründliche Fachkenntnisse nicht zwingend erforderlichen - Detailkenntnissen. Gleiches gilt, soweit das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, Fachkenntnisse nicht ganz unerheblichen Ausmaßes lägen dann vor, wenn „mehr als nur minimale Fachkenntnisse verlangt“ würden. Damit soll - lediglich - der Unterschied zu den „vielseitigen Fachkenntnissen“ verdeutlicht werden, an die andere Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu zB  - Rn. 36).

30c) Das Landesarbeitsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft bei der Subsumtion ua. auf die Muster-BAK abgestellt. Diese käme als Grundlage für die Bewertung der Tätigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn sie sich auf die konkrete, vom Kläger auszuübende Tätigkeit bezöge. Dies ist aber nicht der Fall. Sie stellt lediglich eine generelle Vorgabe für die Tätigkeit von Polizeiangestellten im Objektschutz dar (vgl.  - Rn. 26 zur Tätigkeitsdarstellung), die zudem nach der eigenen Auffassung des Klägers seine Tätigkeit nicht (mehr) zutreffend wiedergibt.

31d) Der Senat kann die erforderliche Prüfung jedoch selbst vornehmen, da das Landesarbeitsgericht alle erforderlichen Feststellungen getroffen hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach erfordert die Tätigkeit des Klägers gründliche Fachkenntnisse.

32aa) Die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse ergeben sich zunächst aus den Posten-/Streifenanweisungen. Die für die darin beschriebenen Maßnahmen erforderlichen Rechtskenntnisse sind der PDieVO sowie der PAng OS - dort insbesondere Nr. 5 - zu entnehmen. Diese werden den Polizeiangestellten im Objektschutz nach den vorgelegten Unterrichtsmaterialien ua. im Modul 2 „Rechtskunde“ des Grundlehrgangs vermittelt.

33(1) Sie erfassen nach § 3 Nr. 1 PDieVO Ermittlungen, Befragungen und Datenerhebungen (§ 18 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin idF vom , GVBl. S. 930 - ASOG), Identitätsfeststellung (§ 21 ASOG), die Prüfung von Berechtigungsscheinen (§ 22 ASOG), Platzverweisungen (§ 29 ASOG), Ingewahrsamnahmen von Personen (§ 30 ASOG), Durchsuchung von Personen (§ 34 ASOG) und Sachen (§ 35 ASOG), das Betreten von Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Grundstücken (§ 36 ASOG) sowie die Sicherstellung von Sachen (§ 38 ASOG). Ferner sind nach § 3 Nr. 2 PDieVO Kenntnisse zur Ausübung unmittelbaren Zwangs (§ 12 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom , GVBl. S. 361 - VwVG) erforderlich.

34(2) Dem Kläger sind zudem nach § 3 Nr. 3 PDieVO aufgrund des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom (GVBl. S. 921 - UZwG) Befugnisse nach § 19 UZwG zum Gebrauch von Hiebwaffen und Reizstoffen, nach § 20 UZwG zur Fesselung von Personen und nach § 11 UZwG zum Schusswaffengebrauch zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosionsmitteln übertragen. Diese Vorschriften muss der Kläger kennen.

35(3) Nach § 3 Nr. 3a PDieVO erfordert die Tätigkeit des Klägers darüber hinaus Kenntnisse über die Möglichkeit des Schusswaffengebrauchs zur Notwehr und Nothilfe nach § 32 StGB und § 227 BGB.

36(4) Er muss ferner nach § 3 Nr. 4 und Nr. 5 PDieVO über Kenntnisse zu §§ 81a und 81c StPO (körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Zulässigkeit körperlicher Eingriffe und Untersuchung anderer, nicht beschuldigter Personen), § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO (vorläufige Festnahme) und § 36 Abs. 1 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten) verfügen.

37(5) Zudem sind zur Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse nach § 3 Nr. 6 PDieVO Kenntnisse über die Möglichkeiten zur Datenerhebung (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO) und Identitätsfeststellung (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 163b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO) vorzuhalten, soweit die Angehörigen der Wachpolizei zur Erteilung von Verwarnungen nach dem OWiG ermächtigt sind (§§ 57, 58 OWiG).

38bb) Darüber hinaus benötigt der Kläger Rechtskenntnisse über Straftatbestände wie Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB). Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterrichtsmaterialien (zu deren Berücksichtigung  - Rn. 42).

39cc) Der Kläger muss als Waffenträger zudem Kenntnisse über die Zulässigkeit der Anwendung, die praktische Handhabung und die sichere Verwahrung und Pflege der Waffe (vgl. Nr. 3.3 PAng OS) besitzen.

40dd) Weiter ist zu berücksichtigen, dass er nach Nr. 4.1 Abs. 2 PAng OS überwiegend in Einzelverantwortung tätig wird und in jeder Situation bei der Prüfung von Sachverhalten mit „psychologischem Einfühlungsvermögen“ und „polizeilichem Gespür“ eigene Überlegungen anstellen, die Initiative ergreifen und selbstständig die erforderlichen Maßnahmen treffen muss. Auch das hierfür erforderliche Erfahrungswissen stellt Fachkenntnisse iSd. Tarifmerkmals dar.

41ee) Zudem muss der Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit den Inhalt der jeweiligen Objektschutzbefehle erfassen. Diese vermitteln - zusammen mit den Posten-/Streifenanweisungen - Kenntnisse über die Lage, örtlichen Gegebenheiten und Sicherheitseinrichtungen der jeweiligen Objekte. Sie enthalten Informationen über Bewohner und Besucher.

42ff) Diese Fachkenntnisse erreichen ein nicht ganz unerhebliches Ausmaß und sind damit in quantitativer Hinsicht „gründlich“ iSd. Tarifmerkmals.

43(1) Der Kläger muss, um seine Tätigkeit ausüben zu können, nicht nur verschiedene Normen aus verschiedenen Gesetzen kennen, sondern darüber hinaus auch - wie dargelegt - über Praxiswissen verfügen. Bereits diese Vielfalt an Kenntnissen führt dazu, dass diese ein nicht ganz unerhebliches Ausmaß erreichen. Zudem beschränken sich die erforderlichen (Rechts-)Kenntnisse entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht auf die in der PDieVO aufgeführten „22 Normen“. Die dort ausdrücklich aufgeführten Normen können nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit unter Berücksichtigung der jeweils gefährdeten und durch einen etwaigen Eingriff beeinträchtigten Grundrechte Dritter zutreffend angewendet werden. Zudem kann der Kläger ohne Kenntnis der die jeweiligen Eingriffsnormen flankierenden Verfahrensvorschriften seine Befugnisse nicht rechtmäßig ausüben. Aus der reinen Anzahl der anzuwendenden Normen lässt sich ohnehin nicht der Rückschluss ziehen, es handele sich um Fachkenntnisse von unerheblichem Ausmaß. Für die Bestimmung des Ausmaßes der Normenkenntnisse ist ihr Inhalt, ihre Komplexität und der Umfang der durch sie begründeten Befugnisse maßgebend. Bei den vorliegend vom Kläger anzuwendenden Normen handelt es sich um vielschichtige Eingriffsnormen, die bereits in geringer Anzahl ein nicht unerhebliches Ausmaß an Fachkenntnissen begründen können. Zudem muss er in der Lage sein, sowohl präventiv zur Gefahrenabwehr als auch repressiv zur Strafverfolgung tätig zu werden.

44(2) Darüber hinaus erfordert der - jederzeit mögliche - Waffengebrauch nicht lediglich in relativ kurzer Zeit erlernbare praktische Fähigkeiten. Die dabei erforderlichen Kenntnisse lassen sich - anders als vom beklagten Land behauptet - nicht auf die Vorgabe „Waffe im Notfall verwenden, möglichst wenig Schaden anrichten“ reduzieren. Der Waffeneinsatz erfordert vielmehr neben den Kenntnissen für den Einsatz und sicheren Umgang mit der jeweiligen Waffe umfassende Kenntnis der Verhältnismäßigkeit des Vorgehens in verschiedenen Situationen. Damit handelt es sich nicht lediglich um „schwierigere Tätigkeiten“ iSd. Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a BAT-O.

45(3) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Dauer des Grundlehrgangs kein Indiz für erforderliche Fachkenntnisse in nur unerheblichem Ausmaß. Aus dem vorgegebenen Unterrichtsstoff einer Schulung, die - wie vorliegend - gezielt der Qualifizierung für eine konkret auszuübende Tätigkeit dient, können zwar unter Umständen Rückschlüsse auf die für die Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse gezogen werden (vgl. bereits  - Rn. 42; - 4 AZR 629/16 - Rn. 44). Allein die Dauer der Schulung lässt aber nicht den Schluss auf Art und Umfang der erforderlichen Fachkenntnisse zu.

46gg) Die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse sind zudem nicht nur oberflächlicher Art und erfüllen damit ebenso in qualitativer Hinsicht die Anforderungen an „gründliche Fachkenntnisse“.

47(1) Der Kläger muss den Inhalt und die Bedeutung der von ihm anzuwendenden Normen so detailliert kennen, dass er in der Lage ist, diese im Falle des Eintritts einer Gefahr und der Begehung einer Straftat schnell anzuwenden. Das betrifft nicht nur die Voraussetzungen der Normen und die für den Kläger daraus folgenden Befugnisse, sondern auch die erforderlichen Abwägungen mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahme. Bereits dies ist ausreichend, um Kenntnisse nicht nur oberflächlicher Art anzunehmen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes liegen solche nicht erst dann vor, wenn Kenntnisse von Aufbau, Systematik und Entstehungsgeschichte eines Gesetzes erforderlich sind und Normen derart tiefgründig beherrscht werden müssen, dass der Anwender „Anklage erheben“ und „alle … Tatbestandsvoraussetzungen nachweisen“ kann. Ein derartiges Wissen erfordert regelmäßig ein Hochschulstudium und damit weit über das Tarifmerkmal „gründlich“ hinausgehende Fachkenntnisse.

48(2) Die Kenntnisse des Klägers beschränken sich weiterhin nicht deshalb auf solche oberflächlicher Art, weil er die Möglichkeit hat, die Abschnittspolizei zur Unterstützung heranzuziehen. Der Kläger muss zur Gefahrenabwehr uU sofort tätig werden. Er hat nicht die Möglichkeit, grundsätzlich das Eintreffen der Abschnittspolizei abzuwarten.

49hh) Etwas Anderes ergibt sich - anders als das beklagte Land annimmt - nicht daraus, dass in der Entgeltordnung zum TV-L eine Tätigkeit, die gründliche Fachkenntnisse erfordert, ebenso wie eine Tätigkeit eines Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TV-L führt. Selbst wenn sich dem eine Wertung der Tarifvertragsparteien für eine Eingruppierung nach der Entgeltordnung zum TV-L entnehmen ließe, erlaubt dies keinen Rückschluss auf das Verständnis der für die Eingruppierung des Klägers maßgebenden (älteren) Tarifmerkmale des BAT-O.

506. Der Kläger war am , dem gemäß § 39 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin iVm. § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder maßgebenden Stichtag, in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 2 BAT-O nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b BAT-O eingruppiert. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. Anlage 2 TVÜ-Länder war er zum in die Entgeltgruppe 6 TV-L überzuleiten.

517. Die Entgeltansprüche des Klägers sind nicht verfallen. Das Schreiben seines Prozessbevollmächtigen vom hat die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TV-L ab dem gewahrt.

52a) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder von der Arbeitgeberin schriftlich geltend gemacht werden. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung bedarf es zur Geltendmachung nicht ( - Rn. 59 mwN).

53b) Mit dem Schreiben vom ist der Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TV-L ab dem durch die Aufforderung „meine Mandanten aus den vorgenannten Gründen mit Wirkung ab dem in die Vergütungsgruppe E 4 bzw. E 8 höherzugruppieren“ ausreichend geltend gemacht worden. Der Kläger hat für das beklagte Land erkennbar eine Höhergruppierung verlangt. Dieses Verlangen konnte sich nur auf die Entgeltgruppe 8 TV-L, nicht aber auf die Entgeltgruppe 4 TV-L beziehen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits nach Entgeltgruppe 5 TV-L vergütet wurde. Damit ist zugleich die Ausschlussfrist für eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TV-L gewahrt worden (vgl.  - zu II 1 c aa der Gründe).

548. Die durch das beklagte Land erhobene Einrede der Verjährung ist unbegründet. Die Verjährung für die mit der Feststellungsklage geltend gemachten Vergütungsansprüche ab dem ist nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB aufgrund der im Jahr 2015 erhobenen Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

559. Der Kläger kann nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV-L jedenfalls Zinsen in der vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Höhe verlangen.

56III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2022:301122.U.4AZR195.22.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-38288