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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 08-09 | Promotionsstipendium: Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen setzen Gegenleistung voraus

Leistungen aus einem Stipendium, die keiner gegenüber den sonstigen Einkünften i. S. von § 22 EStG vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind, sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs als wiederkehrende Bezüge gem. § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Satz 3 Buchst. b EStG steuerbar, wenn der Stipendiat für die Gewährung der Leistungen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat.

Die steuerliche Behandlung von Stipendien sorgt immer wieder für Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Jetzt hat sich der Bundesfinanzhof einmal mehr mit dem Thema befasst. Konkret ging es dieses Mal um ein Promotionsstipendium. Die Besonderheit bestand darin, dass es sich um ein von öffentlicher und privater Hand gemeinsam finanziertes Stipendium handelte.

Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift.

Im Streitfall promovierte eine angehende Wissenschaftlerin an einer Universität in Sachsen. Zur Förderung akademischer Nachwuchskräfte wurde sie während ihrer Promotion aus den Mitteln des Europäischen Sozia...