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Track 02 | Gebäudeabschreibung: BMF präzisiert Anforderungen an Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer
Der Gesetzgeber hatte die im Entwurf zum JStG 2022 vorgesehene Streichung des Nachweises einer kürzeren tatsächlichen Gebäudenutzungsdauer letztlich nicht umgesetzt. Die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt damit unverändert fort. Das Bundesfinanzministerium hat sich daraufhin leider als schlechter Verlierer erwiesen und die Hürden für die Geltendmachung der kürzeren Nutzungsdauer und damit einer höheren Gebäudeabschreibung deutlich erhöht.
In unserer letzten Ausgabe – im April 2023 – hatten wir Ihnen als Anregung für das Gespräch mit Ihren Mandanten ausgewählte Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 näher vorgestellt. Darunter auch die Anhebung des linearen AfA-Satzes für neue Wohngebäude von 2 % auf 3 %. Insoweit gibt es Neues zu berichten.
Wie im letzten Monat gehört, war im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 als Kompensation noch vorgesehen gewesen, die Ausnahmeregelung zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden ab 2023 zu streichen. Das wurde aber erfreulicherweise nicht umgesetzt. Der Bundesrat hatte sich quergestellt. Damit bleibt die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer bestehen, we...