Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 24 | Körperschaftsteuer: Kein Verlustabzugsverbot nach § 8c KStG bei rückwirkender Umwandlung
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben aus 2017 schränkt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nach einem aktuellen Urteil des FG Köln die Möglichkeit eines Verlustrücktrags in Bezug auf unterjährig bis zu einem schädlichen Beteiligungserwerb erzielte Verluste bei einer nachfolgenden rückwirkenden Umwandlung nicht ein. Über die Revision muss der I. Senat des BFH befinden.
Eine Erwähnung wert ist auch ein anhängiges Verfahren zum Verlustabzugsverbot nach § 8c KStG. Die Beteiligten streiten über einen Verlustrücktrag nach einer Anteilsübertragung und einer darauffolgenden rückwirkenden Verschmelzung.
Das FG Köln hat in erster Instanz entschieden: § 8c KStG schränkt die Möglichkeit eines Verlustrücktrags in Bezug auf unterjährig bis zu einem schädlichen Beteiligungserwerb erzielte Verluste bei einer nachfolgenden rückwirkenden Umwandlung nicht ein.
Da dies der Auffassung der Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben aus 2017 widerspricht, hatten die Richter aus der Domstadt die Revision zugelassen. Diese Chance hat sich das Finanzamt nicht entgehen lassen. Das letzte Wort hat daher der I. Senat des BFH.