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NWB Nr. 17 vom Seite 1221

Gesteigerte Anforderungen an die Transparenz in Vergütungsvereinbarungen

Tim Günther

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1260Berufsträger und Berufsausübungsgesellschaften schließen regelmäßig Vergütungsvereinbarungen mit ihren Mandanten. Dabei werden die sonst anwendbaren Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) oder des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abbedungen und die Tätigkeit der Beratung und Vertretung wird nach dem konkreten Aufwand (minutengenau oder nach einer Taktung) erfasst und abgerechnet. Im Grundsatz ist eine solche Abrechnungsmethode zulässig. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch kürzlich höhere Anforderungen an die Transparenz entsprechender Vereinbarungen vor allem gegenüber Verbrauchern gestellt.

Zulässige Abrechnung nach Zeitaufwand

[i]§ 13 StBVV sieht im Grundsatz Vereinbarung von Zeitgebühren vorIm Grundsatz sieht § 13 StBVV die Vereinbarung von Zeitgebühren vor. Die Zeitgebühr ist zu berechnen, wenn die StBVV dies vorsieht (vgl. Nr. 1: bspw. bei Buchführungstätigkeiten oder der Prüfung von Steuerbescheiden) oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen (Nr. 2). Nach zutreffender Ansicht ist es dem Steuerberater nicht verboten, neben den gesetzlich geregelten Fällen des § 13 StBVV auch in anderen Konstellationen nach Zeiteinheiten oder -gebühren abzurechnen.

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