BGH Beschluss v. - 1 StR 489/22

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 3 KLs 308 Js 140273/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen elf Fällen des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und sechs Fällen des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. Es hat ferner Entscheidungen zur Anrechnung von im Ausland erlittener Auslieferungshaft und der Einziehung des Wertes von Taterträgen getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung.

2Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat es das Landgericht versehentlich unterlassen, im Anschluss an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des für alle Fälle des vollendeten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens für Fall C. XIII. der Urteilsgründe eine konkrete Einzelstrafe festzusetzen.

3Der Senat holt die unterbliebene Verhängung der Einzelstrafe nach (§ 354 Abs. 1 StPO). Er setzt diese auf das gesetzliche Mindestmaß des § 244 Abs. 4 StGB und damit auf ein Jahr Freiheitsstrafe fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (vgl. Rn. 4 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090323B1STR489.22.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-38169