BGH Beschluss v. - 1 StR 28/23

Instanzenzug: Az: 15 KLs 2050 Js 70241/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, zur Steuerhinterziehung und zum Betrug in 36 Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt sowie eine Entscheidung über die Anrechnung von erlittener Auslieferungshaft getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Den verfahrensrechtlichen Beanstandungen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Erwägungen der Erfolg versagt.

32. Die auf die Sachrüge veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch und im Ausspruch über die Anrechnung von erlittener Auslieferungshaft keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt. Soweit das Landgericht in den Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, zur Steuerhinterziehung und zum Betrug betreffend die Rechnungsempfänger A.                 und Y.                    vier beziehungsweise eine Tat sowie in den Fällen der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung betreffend die Rechnungsempfängerin M.             drei Taten angenommen hat, steht dies in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Tatidentität der Ausführungshandlungen bei gleichzeitiger Förderung monatlich und viertel- beziehungsweise jährlich abzugebender Erklärungen des Haupttäters (vgl. Senat, Beschluss vom – 1 StR 70/22 unter 2. mwN).

43. Auch der Strafausspruch begegnet im Wesentlichen keinen rechtlichen Bedenken.

5a) Die Strafkammer hat jedoch – in Widerspruch zu ihrer konkurrenzrechtlichen Bewertung – für die Taten in Bezug auf die A.                  zehn statt vier Einzelfreiheitsstrafen zu je sechs Monaten, in Bezug auf die M.             fünf statt drei Einzelfreiheitsstrafen zu je acht Monaten und in Bezug auf die Gesellschaft Y.                     zwei statt einer Einzelfreiheitsstrafe zu je sechs Monaten (UA S. 49), mithin neun Einzelstrafen zu viel verhängt. Der Senat hebt daher sechs Einzelfreiheitsstrafen zu sechs Monaten in Bezug auf den Rechnungsempfänger A.                 , zwei Einzelfreiheitsstrafen über acht Monate in Bezug auf die M.             und eine Einzelfreiheitsstrafe über sechs Monate in Bezug auf den Rechnungsempfänger Y.                    auf (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Diese Strafen entfallen.

6b) Der Wegfall der vorgenannten Einzelfreiheitsstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bislang getroffenen nicht widersprechen. Es wird auch Gelegenheit haben, zu prüfen, ob (teilweise) Gesamtstrafenfähigkeit mit der Verurteilung des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom besteht. Eine solche erscheint mit Blick darauf, dass die Entscheidung erst am rechtskräftig geworden ist, nicht ausgeschlossen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:080323B1STR28.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-38164