1. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung ist ein vom Arbeitgeber regelmäßig bezahlter Kfz-Zuschuss eine Sachleistung und kein wechselnder Bezug.
2. Als "wechselnde Bezüge" sind alle Einkommensarten anzusehen, die von ständig wechselnden äußeren Umständen abhängen. Dazu gehören neben den im Gesetz angeführten Provisionen auch Tantiemen, Gratifikationen, Boni, Treueprämien, Urlaubsgeld und auch Belegschaftsaktien.
3. Schließt der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von Aktienoptionen nicht mit seinem Arbeitgeber sondern mit einem anderen Konzernunternehmen ab, so können Ansprüche auch dieser Vereinbarung grundsätzlich nur gegenüber dem vertragsschließenden Konzernunternehmen geltend gemacht werden und werden nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit einer Tochtergesellschaft.
4. Vertragsauslegung: "Vergütung durch Aktien" als vertragsgemäße Leistung im Sinne des § 74b Abs. 2 HGB.
5. Unwirksamkeit einer Ausschlussfrist als Überraschungsklausel.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:LAGBW:2009:0114.2SA17.08.0A
Fundstelle(n): KAAAJ-38110
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.