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Fallen Photovoltaikanlagen ab 2022 unter § 35c EStG?
Einnahmen aus dem Betrieb von bestimmten Photovoltaikanlagen sind rückwirkend seit dem nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen sind im Umkehrschluss nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig. Der Steuerpflichtige kann somit die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies führt zu der Frage, ob nun die Aufwendungen unter § 35c EStG fallen. Hierzu ist eine Analyse der einzelnen in Betracht kommenden Fallgruppen des § 35c EStG erforderlich.
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Erneuerung der Heizungsanlage (§ 35c Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG)
[i]Gleichzeitige Installation von Wärmepumpe und Photovoltaikanlage Im Ergebnis dürfte eine Photovoltaikanlage, die eine Wärmepumpe mit Strom versorgt, auch unter § 35c EStG fallen, wenn eine Wärmepumpe und gleichzeitig eine Photovoltaikanlage, die die Wärmepumpe mit Strom versorgt, installiert werden. Sie dient dann der Erneuerung der Heizungsanlage über die Stromzufuhr. In jedem Fall kann eine Berücksichtigung aber dann erfolgen, wenn die Photovoltaikanlage der „Erneuerung der Heizungsanlage“ im engeren Sinne dient. Dies ist dann der Fall, wenn mit der Installation der Photovoltaikanlage auch erreicht werden kann, dass der Strom die Wärmepumpe in erhöhten Betrieb versetzt und ...BGBl 2022 I S. 2414