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Online-Nachricht - Donnerstag, 20.04.2023

FGO / ZPO | Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Beteiligten und Rechtsmissbrauch (BFH)

Auch wenn der Rechtsnachfolger bereits zweifelsfrei feststeht, kann der Prozessbevollmächtigte einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO stellen, um so Gelegenheit zu haben, klare Weisungen des Erben zur Weiterführung des Prozesses einzuholen (NV-Beschluss; ).

Anmerkung von Prof. Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH:

Im Streitfall kam es wiederholt zu Anträgen auf Aussetzung des Verfahrens wegen des Todes eines der Beteiligten (§ 246 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO). Während der BFH nach dem Tod des Vaters des Klägers sein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis zur Aufnahme durch den Kläger aussetzte, weigerte sich das FG, eine solche Aussetzung des Klageverfahrens nach dem vorherigen Tod ...

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