Sondervergütung für ,,weitere Tätigkeiten'' des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
Vereinbart eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Sondervergütung für ,,weitere Tätigkeiten'', so ist die Sondervergütung verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die ,,weiteren Tätigkeiten'' des Gesellschafter-Geschäftsführers unter dessen Wettbewerbsverbot fallen, von den Aufgaben als Geschäftsführer nicht klar abgegrenzt sind oder die Höhe der Sondervergütung nicht eindeutig festgelegt ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 636 BFH/NV 1989 S. 35 Nr. 8 ZAAAA-92908
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