1. Die tarifliche Körperschaftsteuer und die Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaftsteuer sind nicht selbständig anfechtbare Teile der Körperschaftsteuer-Festsetzung - 2. Der Feststellungsbescheid i. S. des § 47 Abs. 1 Nr. 1 KStG stellt nur die Höhe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals, nicht aber die Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaftsteuer bindend fest
Leitsatz
1. Verfahrensgegenstand einer Klage, die sich gegen den die Körperschaftsteuer festsetzenden Teil des Körperschaftsteuerbescheides richtet, ist nur die festzusetzende Körperschaftsteuer und nicht die tarifliche Körperschaftsteuer bzw. die Körperschaftsteuer-Erhöhungs- oder -Minderungsbeträge.
2. Die Bindungswirkung des sog. vEK-Bescheides für den Körperschaftsteuerbescheid gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 beschränkt sich auf die festgestellten Teilbeträge des vEK. Soweit im vEK-Bescheid Körperschaftsteuer-Erhöhungs- oder -Minderungsbeträge ermittelt werden, besteht keine Bindungswirkung.
3. Die Entscheidungsgründe des Beschlusses des Großen Senats vom GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) sind auf unentgeltliche Dienstleistungen eines Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft entsprechend anzuwenden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 633 BFH/NV 1989 S. 30 Nr. 7 FAAAA-92906
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