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BFH Urteil v. - VI R 47/88 BStBl 1989 II S. 608

Gesetze: EStG 1971 § 8 Abs. 2EStG 1971 § 11 Abs. 1EStG 1971 § 19 Abs. 1

Kein Bewertungsabschlag bei Ausgabe verbilligter Belegschaftsaktien, wenn sie nur nach Ablauf einer Sperrfrist oder nur mit Zustimmung des Vorstands der AG veräußert werden dürfen

Leitsatz

1. Werden von einer AG eigene nichtnotierte Aktien zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis den Belegschaftsmitgliedern überlassen, so ist der ihnen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gemeinen Wert und dem Ausgabepreis der Aktien liegende zugeflossene geldwerte Vorteil Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Er ist nicht deshalb zu mindern, weil die Belegschaftsaktien innerhalb einer Sperrfrist von zwei Jahren nicht veräußert werden dürfen (Ergänzung des , BFHE 142, 475, BStBl II 1985, 136).

2. Von diesen Grundsätzen ist auch dann auszugehen, wenn es sich bei den bisher ausgegebenen Aktien und den Belegschaftsaktien der AG um Namensaktien handelt, deren Veräußerung der Zustimmung des Vorstandes bedarf (sog. vinkulierte Namensaktien).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 608
BFH/NV 1989 S. 28 Nr. 7
HAAAA-92901

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