Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage - Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes - fehlende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu § 23a Abs 3 SGB 4
Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 162 SGG, § 149 SGB 3, §§ 149ff SGB 3, § 23a Abs 3 SGB 4
Instanzenzug: SG Mannheim Az: S 15 AL 1369/20 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 3 AL 303/22 Urteil
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
2Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
3In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt (zuletzt - juris RdNr 16; - juris RdNr 3; - juris RdNr 3). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (zuletzt - juris RdNr 8; - juris RdNr 3 mwN; - juris RdNr 7; - juris RdNr 3; - juris RdNr 3; - juris RdNr 3). Sie muss darlegen, warum die Beantwortung der Rechtsfrage nicht praktisch außer Zweifel steht (vgl zuletzt - juris RdNr 9; - juris RdNr 9).
4Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung formuliert bereits keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage. Soweit sich der Beschwerdebegründung sinngemäß entnehmen lässt, dass es ihr um die (verfassungskonforme) Auslegung des § 23a Abs 3 SGB IV und eine andere Berücksichtigung der geleisteten Einmalzahlung für die Höhe des im Bemessungszeitraum erzielten und zu berücksichtigenden Entgelts geht, setzt sich der Kläger mit der insoweit bestehenden ständigen Rechtsprechung des BSG zu Einmalzahlungen als Grundlage für die Beitragsbemessung (vgl zB - BSGE 129, 247 = SozR 4-2500 § 223 Nr 3, RdNr 26-28) nicht auseinander. Zu der impliziten Behauptung, § 23a Abs 3 SGB IV sei verfassungswidrig, fehlt es ebenfalls an hinreichenden Ausführungen. Weder legt die Beschwerdebegründung dar, welches Grundrecht betroffen sein soll, noch befasst sie sich mit der Frage einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des unterstellten Grundrechtseingriffs oder der unterstellten Ungleichbehandlung. Die Beschwerdebegründung übersieht auch, dass § 23a Abs 3 SGB IV den durch die Beitragserhebung erfolgenden Grundrechtseingriff gerade begrenzt, die vom Kläger gewünschte Auslegung dieser Norm also den Grundrechtseingriff insofern vergrößern würde. Zu all dem und zu den leistungsrechtlichen Normen, mittels derer § 23a Abs 3 SGB IV im vorliegenden Fall überhaupt relevant wird, verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:200123BB11AL3022B0
Fundstelle(n):
XAAAJ-37916