Zur Frage, wann der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der außerhalb seiner Dienste für die GmbH selbständig tätig ist, einen einheitlichen Gewerbebetrieb ausübt
Leitsatz
Wer sich als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer Baubetreuungs-GmbH der Gesellschaft gegenüber ausdrücklich die Befugnis vorbehalten hat, außerhalb seiner Dienste für die GmbH selbständig, u. a. als Makler und Finanzierungsvermittler tätig zu sein, und davon über Jahre hin wiederholt Gebrauch macht, ist mit den Erträgen aus dieser Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig. Er unterhält einen einheitlichen Gewerbebetrieb auch insoweit, als er sich zu bestimmten Garantieleistungen nicht nur Dritten, sondern auch seiner Gesellschaft gegenüber gesondert verpflichtet und sich solche Dienste gesondert vergüten läßt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 572 BFH/NV 1989 S. 29 Nr. 7 MAAAA-92892
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