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Berufsrecht | Ehemaliger Anwalt kann offene Gebühren einfordern (BRAK)
Ein ehemaliger Rechtsanwalt ist weiterhin berechtigt und verpflichtet, offene Rechnungen zu unterzeichnen und bei den Mandanten einzufordern. Auf ein entsprechendes Urteil des BGH () weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aktuell hin.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der ehemalige Rechtsanwalt hatte nach Beendigung seiner Tätigkeit noch offene Forderungen in Höhe von etwa 95.000 Euro gegenüber einer GbR geltend gemacht. Hierzu erstelle er selbst über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren insgesamt 19 Rechnungen. Diese unterschrieb er zunächst auch nach Ende seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit mit „Rechtsanwalt“, später verzichtete er auf diesen Zusatz. Weil die GbR nicht zahlte, übergab er die Angelegenheit dem Amtsgericht, das e...