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Erbrecht | Verwendungen des Erben bei einem Vermächtnis
Bezahlt ein Erbe die Reparaturen, die bereits der Erblasser für das einem Vermächtnisnehmer vermachten Haus bestellt hat, so liegen mangels Freiwilligkeit keine erstattungspflichtigen Verwendungen vor. Es gibt auch keine beweisrechtliche Vermutung, dass der Erblasser den Erben von Zahlungsansprüchen, die das einem anderen vermachte Haus betreffen, freistellen will (LG Osnabrück, Urt. v. - 7 O 3125/00, NJW-RR 2003, 1373).