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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 48/20

Gesetze: KN Pos. 6104 ; KN Pos. 6113; KN Pos. 6114 ; KN Pos. 9503; KN Pos. 9505 ; KN AV 3; KN Anm. 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI ; KN Kap. 95 Anm. 1 Buchst. e

Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Karnevalskostümen als Kleidung im Sinne der Kapitel 61 und 62 KN

Leitsatz

1. Die Einreihung von (Karnevals-)Kostümen als Kleidung erfolgt grundsätzlich in die jeweils zutreffende Position der Kap. 61 oder 62 KN, wenn die Ware nach ihrer objektiven stofflichen Beschaffenheit die Definition eines Kleidungsstücks im Sinne des Wortlauts der Position erfüllt. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass das Kostüm bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen muss.

2. Eine Einreihung von (Karnevals-)Kostümen als Karnevals- oder Festartikel in die Position 9505 KN oder als Spielzeug in die Position 9503 KN wird durch die Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kapitel 95 KN ausgeschlossen.

3. Die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 ist ausgeschlossen, wenn eine Positionskonkurrenz für die Ware durch speziellere Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln aufgelöst wird, hier zu Abschnitt XI KN und Kap. 95 KN.

4. Zum Verhältnis der Anmerkung 1 Buchst. e) zu Kap. 95 KN und der Anmerkung 1 Buchst. t) zu Abschnitt XI KN.

Fundstelle(n):
WAAAJ-37724

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