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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 K 12212/13

Gesetze: KStG § 8b Abs. 2 S. 1, KStG § 8b Abs. 2 S. 2, KStG § 8b Abs. 3 S. 1

Einbeziehung der Erträge aus einem Devisentermingeschäft in den steuerfreien Veräußerungsgewinn aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf

Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft

Leitsatz

1. Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf sind die Erträge aus einem Devisentermingeschäft als Bestandteil des Veräußerungspreises im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit der Veräußerer das Devisentermingeschäft vor der Veräußerung tatsächlich zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Verkaufserlös abgeschlossen hat.

2. In der Konstellation eines sogenannten „antizipatorischen” Sicherungsgeschäfts bedarf es eines Veranlassungszusammenhangs zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft dergestalt, dass der Zweck des vorab geschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts aus Sicht des Anteilsveräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist (sog. „Micro Hedge”). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften „Macro”- oder „Portfolio Hedges”) sind dagegen nicht zu berücksichtigen.

3. Die ausschließliche Zweckrichtung des konkret abgeschlossenen Währungskurssicherungsgeschäfts auf die Absicherung der erwarteten Veräußerungserlöse ist eine Frage der Sachverhaltswürdigung, die unter wirtschaftlich wertender Betrachtung aller objektiven Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Da es sich um eine Tatsache mit steuermindernder Wirkung handelt, trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast.

4. Im Streitfall fehlte die Überzeugung des Senats davon, dass die Währungskurssicherungsgeschäfte ausschließlich auf die Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die in US-Dollar erzielten Veräußerungserlöse gerichtet waren, aufgrund unterbliebener Darlegungen und Nachweisen der Klägerin dazu, wie diese Währungskurssicherungsgeschäfte ausgestaltet waren und in welcher Weise, nach Maßgabe welcher Umstände diese Geschäfte bei dem tranchenweisen Umtausch der in Fremdwährung erzielten Anteilsveräußerungserlöse ausgeübt wurden.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 789 Nr. 14
OAAAJ-37705

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