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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 931/20

Gesetze: EStG § 3 Nr. 11, SGB VIII § 33, SGB VIII § 34a

Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für eine in einem Privathaushalt bestehende, für die Aufnahme von zwei Kindern/Jugendlichen konzeptionierte Erziehungsfachstelle

Leitsatz

1. Öffentlich-rechtliche Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG sind uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden (vgl. , BFH/NV 1999 S. 600).

2. Die von einer Erziehungsfachstelle erbrachte Betreuung von zwei Kindern/Jugendlichen ist im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erfolgt und somit nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit, wenn u.a.

3. Nach der BFH-Rechtsprechung sind die Bezüge für die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII grundsätzlich nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zu stellen, nicht aber Zahlungen an sonstige betreute Wohnformen i. S. d. § 34 SGB VIII, die als Einrichtungen einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten. Für die Frage der Vornahme einer Besteuerung oder der Gewährung einer Steuerfreiheit kommt es insofern nicht die formale Bezeichnung in Vereinbarungen, Abrechnungen usw. darüber an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse und somit auf die „materielle” Lage.

4. Auch eine in einem Privathaushalt bestehende Einrichtung, in der weniger als sechs Kinder 365 Tage im Jahr an 24 Stunden betreut werden, kann eine sonstige betreute Wohnform i. S. d. § 34 SGB VIII darstellen, wenn das Kind/der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wird (dann Vollzeitpflege), sondern die Betreuungs- bzw. Erziehungsverantwortung nicht (dauerhaft) einzelnen Personen übertragen wird, sondern mehreren Personen, die auch wechseln können –, und wenn die Betreuung somit „institutionalisiert” ist, mit der Folge, dass von einer Form der Heimerziehung auszugehen ist (im Streitfall: Erziehungsfachstelle, in der die Betreung der aufgenommenen Kinder nicht in der Verantwortung einer bestimmten/konkreten Person liegt, die auch kein Sorgerecht und kein Kindergeld erhält und der die Erziehungsverantwortung nicht dauerhaft übertragen wird).

Fundstelle(n):
EAAAJ-37704

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