Zusammenrechnung der Anteile von Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft nur bei konkreten Anhaltspunkten für gleichgerichtete Interesssen
Leitsatz
1. Die Anteile (Stimmrechte) von Ehegatten an einer Kapitalgesellschaft können bei der Beurteilung einer beherrschenden Stellung nur dann zusammengerechnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für gleichgerichtete Interessen der Eheleute bestehen (Anschluß an , BFH/NV 1986, 490).
2. Ist für Ausschüttungen die Ausschüttungsbelastung herzustellen (§ 27 KStG 1977), so kann das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit eines Körperschaftsteuerbescheids abschließend nur prüfen, wenn das FG die für die Ausschüttungsbelastung maßgebenden Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals festgestellt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 522 BFH/NV 1989 S. 24 Nr. 6 LAAAA-92862
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