BGH Beschluss v. - 2 StR 17/23

Instanzenzug: LG Fulda Az: 6 KLs - 151 Js 12183/19

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung der unter verschiedenen Asservatennummern aufgeführten „sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien“ und näher bezeichneter sichergestellter Mobiltelefone angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

32. Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehungsanordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. , juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom – 2 StR 418/14, juris Rn. 3 mwN).

4a) Da die erforderlichen Angaben hinsichtlich der sichergestellten Betäubungsmittel in den Urteilsgründen enthalten sind, hat der Senat die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO neu gefasst.

5b) Die „Betäubungsmittelutensilien“, die ebenfalls im Urteilstenor nicht näher bezeichnet sind, sind auch in den Urteilsgründen nicht individualisiert. Hinsichtlich der nach dem Urteilstenor unter fünf Asservatennummern sichergestellten Mobiltelefone ist – auch unter Heranziehung der Urteilsgründe – nicht nachvollziehbar, ob es sich dabei um die vier mit verschiedenen Herstellernamen bezeichneten sichergestellten Mobiltelefone handelt. Insoweit ist die Einziehungsentscheidung mit den Feststellungen aufzuheben; über sie ist neu zu befinden.

6c) Die Entscheidung war gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten     H.   zu erstrecken (vgl. , juris Rn. 7 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:140223B2STR17.23.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-37513